
Belegstellenordnung
- Beim Betreten der Belegstelle hat sich der Züchter bei der Belegstellenaufsicht anzumelden, unter Angabe der EWK oder MWK am Gebäude mit Anzahl.
- Den Anordnungen des Belegstellenleiters, der Belegstellenwarte, sowie
allen von diesen eingesetzten Personen ist Folge zu leisten. - Die Belegstelle darf von den Züchtern nur nach 18:00 Uhr am Öffnungstag betreten werden. Wer unbefugt die Belegstelle betritt, haftet für evtl. Schäden und wird von der weiteren Benutzung der Belegstelle ausgeschlossen.
- Für jede Königin ist bei der Anlieferung eine Gebühr von 3,00 € zu entrichten.
- Es dürfen keine Bienen aus Faulbrutbezirken angeliefert werden.
- Die Anlieferung kann in Einwaben- (EWK) oder Mehrwabenkästchen (MWK) erfolgen. Bei MWK´s ist eine durchsichtige Abdeckung unter dem Deckel anzubringen um die Drohnenfreiheit kontrollieren zu können. Die Begattungsvölkchen müssen drohnenfrei sein.
- Bei positivem Befund wird die gesamte Lieferung zurückgewiesen.
- Währen des Betriebs gelten an der Belegstelle die Bienenseuchenverordnung und entsprechende EU-Gesetze nach Ihrer gültigen Verfassung.
- Für Diebstahl, Frevel sowie Schäden haften weder der Bezirksverband noch Belegstellenleiter.
- Sie erhalten von uns für jede begattete Königin einen Zuchtnachweis in der jeweiligen Jahresfarbe.
- Belegstellenbenutzer die schon Jahre vorher Königinnen angeliefert haben, sind mit einer Nr. erfasst. Diese Nummer muss an den Schutzkästchen angebracht werden. Neue Anlieferer bekommen vor Ort eine Nummer zugewiesen, die sie dann an ihren Schutzkästchen anbringen müssen.
- Der Benutzer darf nur seine eigenen Kästchen öffnen, verstellen von fremden Begattungskästchen und Manipulation ist verboten.
- Für eine unerwünschte Anpaarung der Königinnen haftet die Belegstelle nicht
- Jeder Imker hat die Aufstellung seiner Schutzkästchen im angewiesenen Waldstück selbst vorzunehmen.
- Der Belegstellenleiter und die Aufsichtspersonen führen regelmäßige Kontrollen zur Gewährleistung der Belegstellenordnung durch. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.
- Das Rauchen im Walde ist strengstens verboten.
- Die Waldkulturen dürfen nicht beschädigt werden. Auf Sauberkeit im Wald ist zu achten. Für angerichtete Schäden haftet der Anlieferer.
- Die gesperrten Wege dürfen nur zur Anlieferung von Königinnen befahren werden, keine Fahrt abseits der Wege.
- Die Belegstelle darf nur zu den angegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
- Die Füllbienen sollten überwiegend aus Jungbienen bestehen (siehe unter Empfehlungen).
- Die EWK und MWK müssen in einem einwandfreien Zustand angeliefert werden und nachstehenden Mindestanforderungen genügen:
- Die Kästchen dürfen keine Altwaben enthalten!
- Der Wabenbau muss aus Hygienegründen auf Mittelwandstreifen errichtet sein und die Kästchen vor dem Befüllen gereinigt werden
- Die Kästchen sollten ausreichend mit Bienen gefüllt sein.
Wir bitten um Verständnis, wenn wir – in unserem und im Interesse aller Auflieferer– Kontrollen durchführen. Bei gravierenden Verstößen gegen obige Mindestanforderungen bzw. bei nicht behebbaren Mängeln, behalten wir uns vor, Kästchen zurückzuweisen.